Kirchenbeamt*in und Angestellte

Zwei Anstellungsverhältnisse – ein Dienst

Neben den öffentlich-rechtlich beschäftigten Pfarrern sind in der ELKB auch Pfarrerinnen und Pfarrer in privatrechtlichen Angestelltenverhältnissen tätig. Ein Unterschied ist im Alltag nicht zu spüren.

Alle Pfarrerinnen und Pfarrer machen in der ELKB, unabhängig von der Art ihrer Anstellung, den gleichen Job, leisten die gleiche Anzahl an Stunden Dienst und werden deshalb auch durch ein besonderes und einzigartiges Besoldungssystems von uns exakt gleichgestellt.

Paragraphenzeichen an einem Faden
"Wir versuchen, stets die Fürsorgeverpflichtung für den Einzelnen mit den Anforderungen des Dienstes und der Kirchengemeinden zu vereinbaren."iStock-MicroStockHub

Nicht alle Pfarrer und Pfarrerinnen in der ELKB sind auf Lebenszeit verbeamtet. Ein Dienstherr übernimmt für jeden Beamten und jede Beamtin weitreichende und langjährige Verpflichtungen. Deswegen hat der Gesetzgeber die Hürden für ein solches Dienstverhältnis etwas höher gehängt als bei einem Angestellten. Hier orientiert sich die ELKB an der Gesetzgebung des Freistaates Bayern. In der Regel liegt es an einem von zwei Hauptgründen, wenn Pfarrer nicht verbeamtet, sondern privatrechtlich angestellt werden. Entweder sie überschreiten die Altersgrenze oder sind aus gesundheitlichen Gründen bei der Ausübung ihres Dienstes wesentlich beeinträchtigt. 
 
In das Beamtenverhältnis auf Probe, das auf das Vikariat folgt, kann laut Pfarrgesetz nur berufen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen können jedoch im Falle von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege von Angehörigen eingeräumt werden. Auch wer die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht verbeamtet werden. 

Dennoch ist ein Dienst als Pfarrerin oder Pfarrer in der ELKB ohne Probleme möglich. Für solche Fälle hat die Landeskirche das privatrechtliche Anstellungsverhältnis für Pfarrer geschaffen.

Beide Anstellungsverhältnisse sind einander so angeglichen, dass kein Nachteil durch ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis entsteht. So übernehmen wir zum Beispiel sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für unsere angestellten Pfarrerinnen und Pfarrer.
 Auch wenn ein Beamter seinem Dienstherrn in anderer Weise verpflichtet ist als ein Angestellter, im Berufsalltag ist weder für die Pfarrerin oder den Pfarrer noch für die Gemeinde ein Unterschied spürbar.